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PFARRAMTLICHE
VERBINDUNG DER KIRCHENGEMEINDEN EHRA UND BROME
Die von den beiden
Kirchenvorständen beantragte pfarramtliche
Verbindung der Kirchengemeinden Brome-Tülau
und Ehra wurde vom Landeskirchenamt der
Hannoverschen Landeskirche genehmigt und ist am
1. Oktober 2003 in Kraft getreten
(Abschrift der Urkunde des Landeskirchenamtes
s.u.). Diese
Verbindung trägt dem Umstand Rechnung, dass der
Pfarrstelleninhaber von Ehra seit 1999 bereits
pfarramtliche Dienste in der Kirchengemeinde
Brome, im Pfarrbezirk Tülau, versieht. Die
Zusammenarbeit hat sich bewährt und hat nun
auch eine rechtliche Grundlage erhalten.
Die Kirchenvorstände von Brome und Ehra haben
aufgrund eines gemeinsamen Einvernehmens dieses
Miteinander in die Wege geleitet. Für beide
Kirchengemeinden heißt das nun, dass die
verbundenen Pfarrämter in Brome und in Ehra ihre
Tätigkeit besser koordinieren können.
Die sich daraus
ergebenden Sachverhalte und Konsequenzen werden
im folgenden kurz erläutert:
-
Die
Selbständigkeit beider Kirchengemeinden (-
und somit auch beider Kirchenvorstände-)
bleibt – bis hin zur Namensgebung -
erhalten.
-
Die
Pfarrstellen sind und bleiben in Brome
und in Ehra eingerichtet.
-
Die
Pfarrbezirke bleiben in ihrer jetzigen
Festlegung bestehen. Im Bedarfsfall wirken
bei einer Neufestlegung beide
Kirchenvorstände zusammen.
-
Der
Pfarrstelleninhaber der Pfarrstelle Ehra
versieht die pfarramtlichen Tätigkeiten im
Pfarrbezirk Tülau und erhält Stimmrecht im
Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Brome.
-
Die
Kirchenvorstände beschließen jeweils
gemeinsam über Angelegenheiten, die beide
Pfarrstellen betreffen (unter anderem:
Mitwirkung bei Pfarrstellenbesetzung,
Regelversetzung). Der Vorsitz bei den
gemeinsamen Sitzungen wird
entsprechend den Bestimmungen der
Kirchengemeindeordnung geregelt.
Beide
Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Ehra und
Brome sind bemüht, die guten Erfahrungen der
letzten Jahre aufzugreifen und auch in Zukunft
eine gute Zusammenarbeit in gegenseitiger
Achtung zu ermöglichen.
[ABSCHRIFT:
"Urkunde
Gemäß Artikel 36 der Kirchenverfassung wird nach
Anhörung der Beteiligten Folgendes angeordnet:
§ 1:
(1)
Die Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde in
Brome und die Ev.-luth.
St.-Michaelis-Kirchengemeinde Ehra in
Ehra-Lessien (Kirchenkreis Wittingen) werden
pfarramtlich verbunden.
(2)
Die Pfarrstelle der Ev.-luth.
Liebfrauen-Kirchengemeinde in Brome wird I.
Pfarrstelle und die Pfarrstelle der Ev.-luth.
St.-Michaelis-Kirchengemeinde Ehra in
Ehra-Lessien wird II. Pfarrstelle der beiden
pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden.
§ 2:
Diese
Anordnung tritt am 1. Oktober in Kraft.
Hannover, den 11. September, 2003
L.S.
Das Landeskirchenamt
in Vertretung:
gez. Dr. Krämer"]
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